ErwGr. 78

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken, anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben wie Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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