ErwGr. 81

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

In Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Wirtschaftsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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