ErwGr. 88

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

In Bezug auf die Offenlegung von Informationen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die einzuhaltenden Bedingungen für die Veröffentlichung des Prospekts auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, sowie den vollständigen und detaillierten Inhalt, die Form und Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger unter Berücksichtigung der Eigenheiten und unterschiedlichen Bestandteile des betreffenden OGAW und die einzuhaltenden Bedingungen regeln, um die der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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