ErwGr. 89

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

In Bezug auf das Anzeigeverfahren sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die den Umfang der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu veröffentlichenden Angaben über die auf lokaler Ebene geltenden Vorschriften sowie die technischen Einzelheiten für den Zugang der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu den gespeicherten und aktualisierten Unterlagen des OGAW regeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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