Art. 103 – Löschung oder Widerruf

UMV · über die Unionsmarke

(1)Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.
(2)Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an der betreffenden Unionsmarke, die im Register eingetragen sind. Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register festgelegt werden.
(4)Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 66 und 72 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 102 zu berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung des Amtes Beschwerde eingelegt, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn das Amt seine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft. Im letzteren Fall wird die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer erstattet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.09.2024 – I ZB 63/23ECLI:DE:BGH:2024:260924BIZB63.23.0
  • T-727/20 – Nigar Kirimova gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2024:646

    Binnenmarkt – Vertretung vor dem EUIPO – Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter – Ablehnung des Antrags – Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist – Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis – Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begriff der hoch qualifizierten Person – Grundsatz der Rechtssicherheit – Recht auf Anhörung – Abänderung – Unzuständigkeit des Gerichts

  • T-679/22 – Oy Shaman Spirits Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2023:738

    Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Eintragung von Lizenzen für die Bildmarken LAPLANDIA Land of purity u. a. in das Register – Bedingungen für die Eintragung einer Lizenz – Nachweis der Erteilung einer Lizenz durch die eingetragene Inhaberin – Begriff ‚offensichtlich dem EUIPO anzulastender Fehler‘ – Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 103 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-519/22 – Société des produits Nestlé SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2023:314

    Unionsmarke – Verfahren zum Widerruf von Entscheidungen oder zur Löschung von Eintragungen – Widerruf einer Entscheidung, die mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, der dem EUIPO zuzurechnen ist – Art. 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Kein offensichtlicher Fehler

  • T-337/20 – Hochmann Marketing GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:406

    Unionsmarke – Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der der Widerruf einer früheren Entscheidung bestätigt wird – Art. 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Antrag auf Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung – Grund für den Ausschluss der Umwandlung – Nichtbenutzung der Unionsmarke – Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 47 der Charta der Grundrechte

  • T-281/21 – Nowhere Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:139

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke APE TEES – Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken mit Darstellung eines Affen – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus Union und Euratom

  • T-169/20 – Marina Yachting Brand Management Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:609

    Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Von einem Insolvenzverfahren erfasste Marke – Eintragung der Übertragung der Marke – Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten – Zuständigkeit des EUIPO – Sorgfaltspflicht – Art. 20, 24, 27 und 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 3, 7 und 19 der Verordnung (EU) 2015/848

  • T-724/18 – Aurea Biolabs Pte Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2020:227

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke AUREA BIOLABS – Ältere Unionswortmarke AUREA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Art. 102 der Verordnung 2017/1001

  • T-727/16 – Repower AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:88

    Unionsmarke – Entscheidung einer Beschwerdekammer über den Widerruf einer früheren Entscheidung – Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 103 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Allgemeiner Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulässt

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