Art. 104 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

UMV · über die Unionsmarke

(1)Der Anmelder, der Inhaber der Unionsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat.
(2)Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 53 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
(3)Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.
(4)Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(5)Dieser Artikel ist nicht auf die in Absatz 2 sowie in Artikel 46 Absätze 1 und 3 und Artikel 105 genannten Fristen anzuwenden.
(6)Wird dem Anmelder oder dem Inhaber der Unionsmarke die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Verlust der Rechte an der Anmeldung oder der Unionsmarke und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter einem mit der Unionsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, diese Rechte nicht geltend machen.
(7)Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers der Unionsmarke in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.
(8)Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-733/20 – Andreas Freundlieb gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:697

    Unionsmarke – Unionswortmarke BANDIT – Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Löschung der Marke nach Ablauf der Eintragung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Sorgfaltspflicht – Fehlende Kontrolle – Nichteinhaltung von Fristen

  • T-732/20 – Andreas Freundlieb gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:696

    Unionsmarke – Unionswortmarke CRYSTAL – Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Löschung der Marke nach Ablauf der Eintragung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Sorgfaltspflicht – Fehlende Kontrolle – Nichteinhaltung von Fristen

  • T-3/20 – Forbo Financial Services AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2020:606

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Canoleum – Ältere internationale Wortmarke MARMOLEUM – Relatives Eintragungshindernis – Verspätete Einreichung der Beschwerdebegründung – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Plötzliche Erkrankung des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts – Sorgfaltspflicht – Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts

  • T-557/19 – Seven SpA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2020:450

    Unionsmarke – Unionsbildmarke 7Seven – Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Löschung der Marke nach Ablauf der Eintragung – Art. 53 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Antrag des Lizenznehmers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Sorgfaltspflicht

  • T-305/19 – Welmax + sp. z o. o. sp.k. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2020:327

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke welmax – Ältere Unionswortmarke valmex – Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer – Verspätung – Beginn – Zustellung – Nachweis einer Versendung per Einschreiben – Übermittlung per E‑Mail – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr – Beschwerde, die als nicht eingelegt gilt – Tragweite von Aufforderungen zur Mängelbehebung – Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 23 und 56 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625

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