Art. 124 – Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit

UMV · über die Unionsmarke

Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
a)für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
b)für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
c)für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
d)für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-256/21 – KP gegen TV und Gemeinde Bodman-LudwigshafenECLI:EU:C:2022:786

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarken – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 124 Buchst. a und d – Art. 128 – Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte – Verletzungsklage – Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit – Rücknahme der Verletzungsklage – Entscheidung über die Widerklage – Eigenständigkeit der Widerklage

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 06.06.2019 – I ZR 212/17ECLI:DE:BGH:2019:060619BIZR212.17.0

    Bewässerungsspritze Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist im Falle einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke, die vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhoben worden ist, die Festlegung des Zeitpunkts, der im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV für die Berechnung des Nichtbenutzungszeitraums maßgeblich ist, von den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung sowie der Unionsmarkenverordnung erfasst? 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist bei der Berechnung des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV im Falle einer vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhobenen Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen?

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