Art. 129 – Anwendbares Recht

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die Unionsmarkengerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(2)In allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das betreffende Unionsmarkengericht das geltende nationale Recht an.
(3)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsmarkengericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 22.10.2025 – I ZR 220/24ECLI:DE:BGH:2025:221025UIZR220.24.0

    LA BIOSTHETIQUE 1.    Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen markenverletzenden Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a. und EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-104/22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE; Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77 - Parfümmarken). 2.    Zu den widerrechtlich gekennzeichneten Waren, zu denen der Verletzer Auskunft erteilen muss, gehören auch Waren, an denen das Recht des Inhabers der Marke zwar erschöpft ist, deren Vertrieb sich der Markeninhaber jedoch aus berechtigten Gründen widersetzen kann. 3.    Sind die Markenrechte an den vom Verletzer vertriebenen Waren erschöpft, bestehen die Markenverletzungen in der Art und Weise der Präsentation der Waren durch den Verletzer und kann eine Beteiligung der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren hieran nicht festgestellt werden, ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Markeninhaber hinsichtlich der Lieferanten und anderer Vorbesitzer regelmäßig unverhältnismäßig mit der Folge, dass insoweit Auskunft ausnahmsweise nicht zu erteilen ist.

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2023 – I ZR 89/23ECLI:DE:BGH:2023:111223BIZR89.23.0
  • C-654/21 – LM gegen KPECLI:EU:C:2023:462

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht – Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 124 – Verletzungsklage – Art. 128 – Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit – Gegenstand der Widerklage – Art. 129 Abs. 3 – Verfahrensvorschriften, die auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind – Grundsatz der Verfahrensautonomie

  • C-175/21 – Harman International Industries Inc. gegen AB S.AECLI:EU:C:2022:895

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 34 und 36 AEUV – Freier Warenverkehr – Geistiges Eigentum – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 15 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Zustimmung des Inhabers der Marke – Ort des ersten Inverkehrbringens der Waren durch den Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung – Beweis – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Tenor von Gerichtsentscheidungen, in dem die betreffenden Waren nicht bestimmt werden – Durchführungsschwierigkeiten – Beschränkter Rechtsbehelf bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht – Fairer Prozess – Verteidigungsrechte – Grundsatz der Waffengleichheit

  • C-256/21 – KP gegen TV und Gemeinde Bodman-LudwigshafenECLI:EU:C:2022:786

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarken – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 124 Buchst. a und d – Art. 128 – Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte – Verletzungsklage – Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit – Rücknahme der Verletzungsklage – Entscheidung über die Widerklage – Eigenständigkeit der Widerklage

  • C-607/19 – Husqvarna AB gegen Lidl Digital International GmbH & Co. KG,ECLI:EU:C:2020:1044

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarken – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a – Art. 55 Abs. 1 – Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – Unionsmarke, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist – Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren – Zeitpunkt der Beurteilung

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 06.06.2019 – I ZR 212/17ECLI:DE:BGH:2019:060619BIZR212.17.0

    Bewässerungsspritze Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist im Falle einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke, die vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhoben worden ist, die Festlegung des Zeitpunkts, der im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV für die Berechnung des Nichtbenutzungszeitraums maßgeblich ist, von den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung sowie der Unionsmarkenverordnung erfasst? 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist bei der Berechnung des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV im Falle einer vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhobenen Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen?

  • T-249/15 – JT gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2017:885

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke QUILAPAYÚN – Relatives Eintragungshindernis – Notorisch bekannte Marke – Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Markeninhaber

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