Art. 139 – Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens

UMV · über die Unionsmarke

(1)Der Anmelder oder Inhaber einer Unionsmarke kann beantragen, dass seine Anmeldung oder seine Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke umgewandelt wird, a) soweit die Anmeldung der Unionsmarke zurückgewiesen wird oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; b) soweit die Unionsmarke ihre Wirkung verliert.
(2)Die Umwandlung findet nicht statt, a) wenn die Unionsmarke wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt worden ist, es sei denn, dass in dem Mitgliedstaat, für den die Umwandlung beantragt wird, die Unionsmarke benutzt worden ist und dies als eine ernsthafte Benutzung im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gilt; b) wenn Schutz in einem Mitgliedstaat begehrt wird, in dem gemäß der Entscheidung des Amtes oder des einzelstaatlichen Gerichts der Anmeldung oder der Unionsmarke ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht.
(3)Die nationale Anmeldung, die aus der Umwandlung einer Anmeldung oder einer Unionsmarke hervorgeht, genießt in dem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag oder den Prioritätstag der Anmeldung oder der Unionsmarke sowie gegebenenfalls den nach Artikel 39 oder Artikel 40 beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates.
(4)Für den Fall, dass die Anmeldung der Unionsmarke als zurückgenommen gilt, teilt das Amt dies dem Anmelder mit und setzt ihm dabei für die Einreichung eines Umwandlungsantrags eine Frist von drei Monaten nach dieser Mitteilung.
(5)Wird die Anmeldung der Unionsmarke zurückgenommen oder verliert die Unionsmarke ihre Wirkung, weil ein Verzicht eingetragen oder die Eintragung nicht verlängert wurde, so ist der Antrag auf Umwandlung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag einzureichen, an dem die Unionsmarke zurückgenommen wurde oder die Eintragung der Unionsmarke ihre Wirkung verloren hat.
(6)Wird die Anmeldung der Unionsmarke durch eine Entscheidung des Amtes zurückgewiesen oder verliert die Unionsmarke ihre Wirkung aufgrund einer Entscheidung des Amtes oder eines Unionsmarkengerichts, so ist der Umwandlungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag einzureichen, an dem diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(7)Die in Artikel 37 genannte Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-337/22 – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Nowhere Co. LtdECLI:EU:C:2026:71

    Rechtsmittel – Anmeldung der Unionsbildmarke APE TEES – Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken mit Darstellung eines Affen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschützt sind – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 4 – Relatives Eintragungshindernis – Widerspruch – Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer – Zurückweisung – Klage beim Gericht – Art. 50 Abs. 1 und 3 EUV – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Übergangszeitraum – Ablauf – Umstände vor Erlass der streitigen Entscheidung – Für die Beurteilung der Existenz einer älteren Marke maßgebender Zeitpunkt – Territorialitätsgrundsatz – Territorialer Geltungsbereich der Unionsmarke – Bestehen eines Konflikts

  • C-801/21 – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Indo European Foods LtdECLI:EU:C:2024:528

    Rechtsmittel – Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice – Ältere nicht eingetragene britische Wortmarke BASMATI – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 4 – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 72 – Relatives Eintragungshindernis – Widerspruch – Bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde – Zurückweisung – Klage beim Gericht – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Art. 126 und 127 – Übergangszeitraum – Auswirkungen des Endes des Übergangszeitraums auf den Schutz der älteren Marke – Umstände nach Erlass der streitigen Entscheidung – Fortbestand des Klagegegenstands und des Rechtsschutzinteresses

  • BPatG, Beschl. v. 17.11.2022 – 28 W (pat) 9/19ECLI:DE:BPatG:2022:171122B28Wpat9.19.0
  • T-337/20 – Hochmann Marketing GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:406

    Unionsmarke – Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der der Widerruf einer früheren Entscheidung bestätigt wird – Art. 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Antrag auf Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung – Grund für den Ausschluss der Umwandlung – Nichtbenutzung der Unionsmarke – Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 47 der Charta der Grundrechte

  • T-281/21 – Nowhere Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:139

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke APE TEES – Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken mit Darstellung eines Affen – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus Union und Euratom

  • T-342/20 – Indo European Foods Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:651

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice – Nicht eingetragene ältere Wortmarke BASMATI – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Übergangszeitraum – Rechtsschutzinteresse – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) – Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) – Gefahr einer irreführenden Präsentationsweise – Gefahr der Verwässerung der bekannten älteren Marke

  • T-32/21 – Daw SE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:643

    Unionsmarke – Unionswortmarke Muresko – Ältere nationale Wortmarken Muresko – Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marken nach der Eintragung der Unionsmarke – Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ablauf der Eintragung der älteren nationalen Marken vor dem Tag der Inanspruchnahme

  • T-401/19 – Brillux GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2020:427

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke Freude an Farbe in den Farben Gelb, Orange, Rot, Rosa, Lila, Blau, Türkis, Dunkelgrün, Hellgrün und Anthrazit – Ältere Unionsbildmarke Glemadur Freude an Farbe – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • T-402/19 – Brillux GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2020:429

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke Freude an Farbe – Ältere Unionsbildmarke Glemadur Freude an Farbe – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

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