Art. 141 – Formvorschriften für die Umwandlung

UMV · über die Unionsmarke

(1)Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann vom Amt alle ergänzenden Auskünfte bezüglich dieses Antrags erhalten, die für sie bei der Entscheidung über die nationale Marke, die aus der Umwandlung hervorgeht, sachdienlich sein können.
(2)Eine Anmeldung bzw. Unionsmarke, die nach Artikel 140 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die in dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind, oder über sie hinausgehen.
(3)Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet; b) eine Übersetzung — in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats — des Umwandlungsantrags und der ihm beigefügten Unterlagen einreicht; c) eine Anschrift angibt, unter der er in dem betreffenden Staat zu erreichen ist; d) in der von dem betreffenden Staat genannten Anzahl eine bildliche Darstellung der Marke übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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