Art. 143 – Personal

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die Vorschriften des Statuts, der Beschäftigungsbedingungen und der von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften gelten für das Personal des Amtes unbeschadet der Anwendung des Artikels 166 der vorliegenden Verordnung auf die Mitglieder der Beschwerdekammern.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Amt auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht vom Amt selbst beschäftigt wird. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Amt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-435/23 – YL gegen Rat der Europäischen Union und Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:870

    Öffentlicher Dienst – Zeitbedienstete – Entscheidung des Verwaltungsrats des EUIPO, dem Rat keinen Vorschlag zur Verlängerung der Amtszeit des Klägers zu unterbreiten – Entscheidung des Rates, die Amtszeit des Klägers nicht zu verlängern – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Haftung

  • C-364/23 – ZR gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)ECLI:EU:C:2025:428

    Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Übernahme durch ein anderes Organ – Auf eine Stellenausschreibung hin gestellter Antrag auf Übernahme nach Art. 8 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Ablehnung dieses Antrags – Verpflichtung zur Berücksichtigung der in Art. 29 Abs. 1 dieses Statuts vorgesehenen Rangfolge – Rechtsfehler – Widersprüchliche Begründung

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