Art. 146 – Sprachen

UMV · über die Unionsmarke

(1)Anmeldungen von Unionsmarken sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
(2)Die Sprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch.
(3)Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehene Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.
(4)Ist der Anmelder der Unionsmarke in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht worden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat.
(5)Widersprüche und Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit sind in einer der Sprachen des Amtes einzureichen.
(6)Unbeschadet des Absatzes 5 gilt Folgendes: a) Alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung einer Unionsmarke beziehen, können in der Sprache der Anmeldung der Unionsmarke oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache eingereicht werden. b) Alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf eine eingetragene Unionsmarke beziehen, können in einer der Sprachen des Amtes eingereicht werden.
Wird die Anmeldung jedoch unter Verwendung eines vom Amt bereitgestellten Formblatts gemäß Artikel 100 Absatz 2 eingereicht, so können diese Formblätter in jeder der Amtssprachen der Union verwendet werden, sofern die Textbestandteile des Formblatts in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.
(7)Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde, oder die bei der Einreichung dieser Anmeldung angegebene zweite Sprache, so ist diese Sprache Verfahrenssprache.
Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit weder die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde, noch die bei der Einreichung der Anmeldung angegebene zweite Sprache, so hat der Widersprechende oder derjenige, der einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, eine Übersetzung des Widerspruchs oder des Antrags auf eigene Kosten entweder in der Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde — sofern sie eine Sprache des Amtes ist —, oder in der bei der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke angegebenen zweiten Sprache vorzulegen.
Die Übersetzung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach der Einreichung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vorzulegen.
Die Sprache, in der die Übersetzung vorliegt, wird dann Verfahrenssprache.
(8)Die an den Widerspruchs-, Verfalls-, Nichtigkeits- oder Beschwerdeverfahren Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Union als Verfahrenssprache verwendet wird.
(9)Unbeschadet der Absätze 4 und 8 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen.
Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in der Verfahrenssprache vor.
Ist der Anmelder einer Unionsmarke der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde, nicht eine der Sprachen des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der zweiten Sprache vorgelegt werden, die der Anmelder in der Anmeldung angegeben hat.
(10)Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.
(11)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: a) inwieweit unterstützende Dokumente, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Sprache der Union vorgelegt werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss; b) welchen Standards die Übersetzungen, die beim Amt eingereicht werden, entsprechen müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-61/20 – Sonova AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:101

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke B-Direct – Ältere Unionsbildmarke bizdirect – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • T-105/16 – Philip Morris Brands Sàrl gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:51

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Superior Quality Cigarettes FILTER CIGARETTES Raquel – Ältere internationale Bildmarke Marlboro – Relatives Eintragungshindernis – Bekanntheit – Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegte Beweismittel – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Regel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95

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