Art. 15 – Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke
UMV · über die Unionsmarke
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 22.10.2025 – I ZR 220/24ECLI:DE:BGH:2025:221025UIZR220.24.0
LA BIOSTHETIQUE 1. Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen markenverletzenden Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a. und EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-104/22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE; Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77 - Parfümmarken). 2. Zu den widerrechtlich gekennzeichneten Waren, zu denen der Verletzer Auskunft erteilen muss, gehören auch Waren, an denen das Recht des Inhabers der Marke zwar erschöpft ist, deren Vertrieb sich der Markeninhaber jedoch aus berechtigten Gründen widersetzen kann. 3. Sind die Markenrechte an den vom Verletzer vertriebenen Waren erschöpft, bestehen die Markenverletzungen in der Art und Weise der Präsentation der Waren durch den Verletzer und kann eine Beteiligung der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren hieran nicht festgestellt werden, ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Markeninhaber hinsichtlich der Lieferanten und anderer Vorbesitzer regelmäßig unverhältnismäßig mit der Folge, dass insoweit Auskunft ausnahmsweise nicht zu erteilen ist.
- BGH, Urt. v. 03.07.2025 – I ZR 226/24ECLI:DE:BGH:2025:030725UIZR226.24.0
Mehmet Efendi 1. Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen. 2. Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.
- T-520/23 – Hecht Pharma GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2024:906
Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionsbildmarke H 15 Gufic – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Öffentliche und nach außen gerichtete Benutzung – Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist
- C-367/21 – Hewlett Packard Development Company LP gegen Senetic S.AECLI:EU:C:2024:61
Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Art. 34 und 36 AEUV – Geistiges Eigentum – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 13 – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 15 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Zustimmung des Markeninhabers – Ort des ersten Inverkehrbringens der Waren durch den Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung – Beweislast
- C-175/21 – Harman International Industries Inc. gegen AB S.AECLI:EU:C:2022:895
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 34 und 36 AEUV – Freier Warenverkehr – Geistiges Eigentum – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 15 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Zustimmung des Inhabers der Marke – Ort des ersten Inverkehrbringens der Waren durch den Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung – Beweis – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Tenor von Gerichtsentscheidungen, in dem die betreffenden Waren nicht bestimmt werden – Durchführungsschwierigkeiten – Beschränkter Rechtsbehelf bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht – Fairer Prozess – Verteidigungsrechte – Grundsatz der Waffengleichheit
- C-147/20 – Novartis Pharma GmbH gegen Abacus Medicine A/SECLI:EU:C:2022:891
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 9 Abs. 2 – Rechte aus der Marke – Art. 15 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Parallelimport von Arzneimitteln – Umpacken der mit der Marke versehenen Ware – Neue äußere Umhüllung – Widerspruch des Markeninhabers – Künstliche Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 47a – Sicherheitsmerkmale – Ersetzung – Gleichwertige Sicherheitsmerkmale – Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 – Art. 3 Abs. 2 – Vorrichtung gegen Manipulation – Individuelles Erkennungsmerkmal
- C-224/20 – Merck Sharp & Dohme BV u. a. gegen Abacus Medicine A/S u. aECLI:EU:C:2022:893
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 34 und 36 AEUV – Freier Warenverkehr – Geistiges Eigentum – Marken – Verordnung (EU) 2017/1001 – Unionsmarke – Art. 9 Abs. 2 – Art. 15 – Richtlinie (EU) 2015/2436 – Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken – Art. 10 Abs. 2 – Art. 15 – Recht aus der Marke – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Parallelimport von Arzneimitteln – Umpacken der mit der Marke versehenen Ware – Neue äußere Umhüllung – Ersetzung der Marke auf der äußeren Originalumhüllung durch einen anderen Produktnamen – Wiederanbringen der produktspezifischen Marke des Inhabers auf der äußeren Originalumhüllung unter Ausschluss anderer Marken oder Unterscheidungszeichen auf dieser äußeren Originalumhüllung – Widerspruch des Markeninhabers – Künstliche Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 47a – Sicherheitsmerkmale – Ersetzung – Gleichwertige Sicherheitsmerkmale – Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 – Art. 3 Abs. 2 – Vorrichtung gegen Manipulation
- C-197/21 – Soda-Club (CO2) SA und SodaStream International BV gegen MySoda OyECLI:EU:C:2022:834
Vorlage zur Vorabentscheidung – Markenrecht – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 15 Abs. 2 – Richtlinie (EU) 2015/2436 – Art. 15 Abs. 2 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Kohlendioxid enthaltende Flaschen – Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat durch den Inhaber der Marke – Tätigkeit eines Wiederverkäufers, die in der Wiederbefüllung und Neuetikettierung der Flaschen besteht – Widerspruch des Inhabers der Marke – Berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb der mit der Marke versehenen Waren zu widersetzen
- BGH, Urt. v. 25.03.2021 – I ZR 37/20ECLI:DE:BGH:2021:250321UIZR37.20.0
myboshi 1. Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG durch eine Veräußerung der mit der Marke versehenen Ware an einen Dritten, der die Ware bereits in Besitz hat, kommt in Betracht, wenn die veräußerte Ware bei dem Dritten gesondert von der übrigen mit der Marke versehenen Ware gelagert und entsprechend markiert wird. 2. Die spätere Veräußerung der mit der Marke versehenen Ware durch die Lizenznehmerin an den Dritten, nachdem dieser die Ware weiterveräußert hat, kann nachträglich zur Erschöpfung des Markenrechts führen, weil der Markeninhaber seine Zustimmung nicht nur im Voraus (als Einwilligung), sondern auch im Nachhinein (als Genehmigung) erteilen kann.
- BGH, Urt. v. 15.10.2020 – I ZR 147/18ECLI:DE:BGH:2020:151020UIZR147.18.0
Querlieferungen 1. Grundsätzlich hat derjenige, der wegen der Verletzung einer Unionsmarke in Anspruch genommen wird, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm vertriebene Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Kann der in Anspruch Genommene darlegen und beweisen, dass die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte droht, wenn er seine Bezugsquelle offenlegen müsste, trifft den Markeninhaber die Beweislast dafür, dass die Ware nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. 2. Ein selektives Vertriebssystem, bei dem der Markeninhaber seinen Vertriebspartnern eine Belieferung von Außenseitern nicht gestattet, begründet nicht in jedem Fall die Gefahr einer Marktabschottung. Die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte kann ausgeschlossen sein, wenn Querlieferungen zwischen Vertriebspartnern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestattet sind. 3. Schränken die Vertragsbedingungen des Markeninhabers solche Querlieferungen ein und bestehen zudem Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, kann eine tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Marktabschottung sprechen. In einem solchen Fall obliegt es dem Markeninhaber, diese Vermutung zu widerlegen sowie darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Preisunterschiede auf andere Ursachen zurückzuführen sind.
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