Art. 14 – Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Folgendes im geschäftlichen Verkehr zu benutzen: a) den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt; b) Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung; c) die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2)Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-64/25 – Lisa Leone u. a. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2026:10

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Leone – Relativer Nichtigkeitsgrund – Älteres Namensrecht nach österreichischem Recht – Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001

  • T-105/23 – Iceland Foods Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:729

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ICELAND – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • T-106/23 – Iceland Foods Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:730

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Iceland – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • C-334/22 – Audi AG gegen GQECLI:EU:C:2024:76

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a bis c – Recht aus der Unionsmarke – Begriff ‚Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr‘ – Art. 14 Abs. 1 Buchst. C – Beschränkungen der Wirkungen der Unionsmarke – Recht des Inhabers einer Unionsmarke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile durch einen Dritten zu widersetzen – Teil eines Kühlergrills, das für die Anbringung eines die Marke eines Automobilherstellers darstellenden Emblems gedacht ist

  • T-117/18 – Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2019:447

    Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarken 200 PANORAMICZNYCH, 300 PANORAMICZNYCH, 400 PANORAMICZNYCH, 500 PANORAMICZNYCH und 1000 PANORAMICZNYCH – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 – Kein Ermessensmissbrauch

  • BGH, Urt. v. 07.03.2019 – I ZR 61/18ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR61.18.0

    Kühlergrill 1. Die Schutzschranke des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV aF und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c UMV nF greift nur ein, wenn das einer fremden Unionsmarke ähnliche Zeichen (auch) als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist. Bei einem Ersatzteil (hier: Kühlergrill), das sich nicht ausschließlich in der Wiedergabe einer Marke erschöpft, sondern eine Aufnahmevorrichtung für die Verkörperung der Unionsmarke (hier: Audi-Emblem) enthält und diese erkennen lässt, kann dies nicht von vornherein verneint werden (Fortführung BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14, BGHZ 205, 1 Rn. 33 - BMW-Emblem). 2. Kann im Text eines Internetangebots deutlich gemacht werden, dass ein beworbenes Ersatzteil für bestimmte Fahrzeugmodelle geeignet ist, besteht keine Notwendigkeit, auf dem Ersatzteil eine Aufnahmevorrichtung in Form der Marke des Fahrzeugherstellers anzubringen, um auf diese Zweckbestimmung hinzuweisen.

  • T-122/17 – Devin AD gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:719

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke DEVIN – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Geografische Bezeichnung – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

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