Art. 11 – Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können

UMV · über die Unionsmarke

(1)Rechte aus der Unionsmarke können Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden.
(2)Es kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Veröffentlichung verboten wären.
(3)Ein angerufenes Gericht trifft bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 UMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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