Art. 159 – Zuständigkeit

UMV · über die Unionsmarke

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a)die Prüfer;
b)die Widerspruchsabteilungen;
c)die Registerabteilung;
d)die Nichtigkeitsabteilungen;
e)die Beschwerdekammern;
f)jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-169/20 – Marina Yachting Brand Management Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:609

    Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Von einem Insolvenzverfahren erfasste Marke – Eintragung der Übertragung der Marke – Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten – Zuständigkeit des EUIPO – Sorgfaltspflicht – Art. 20, 24, 27 und 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 3, 7 und 19 der Verordnung (EU) 2015/848

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