Art. 160 – Prüfer

UMV · über die Unionsmarke

Die Prüfer sind zuständig für namens des Amtes zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Unionsmarke, einschließlich der in den Artikeln 41, 42, 76 und 85 genannten Angelegenheiten, sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 160 UMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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