Art. 163 – Nichtigkeitsabteilungen

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über a) Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke; b) Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke nach Artikel 21.
(2)Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Die in den gemäß Artikel 161 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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