Art. 165 – Beschwerdekammern

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(1)Die Beschwerdekammern sind zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach den Artikeln 160 bis 164 getroffen wurden.
(2)Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Bestimmte Fälle werden in der Besetzung der Großen Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten der Beschwerdekammern oder durch ein Mitglied entschieden, das rechtskundig sein muss.
(3)Bei der Festlegung der Fälle, in denen die Große Kammer entscheidungsbefugt ist, sind die rechtliche Schwierigkeit, die Bedeutung des Falles und das Vorliegen besonderer Umstände zu berücksichtigen. Solche Fälle können an die Große Kammer verwiesen werden a) durch das Präsidium der Beschwerdekammern gemäß Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe a oder b) durch die Kammer, die mit der Sache befasst ist.
(4)Die Große Kammer gibt darüber hinaus begründete Stellungnahmen zu Rechtsfragen ab, die der Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l an sie verweist.
(5)Bei der Festlegung der Fälle, in denen ein Mitglied allein entscheidungsbefugt ist, wird berücksichtigt, dass es sich um rechtlich oder sachlich einfache Fragen oder um Fälle von begrenzter Bedeutung handelt und dass keine anderen besonderen Umstände vorliegen. Die Entscheidung, einen Fall einem Mitglied allein zu übertragen, wird von der den Fall behandelnden Kammer getroffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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