Art. 182 – Anwendung der Bestimmungen

UMV · über die Unionsmarke

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte für Anträge auf internationale Registrierung nach dem in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen (im Folgenden „internationale Anmeldungen“), die sich auf die Anmeldung einer Unionsmarke oder auf eine Unionsmarke stützen, und für Markeneintragungen im internationalen Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „internationale Registrierungen“ bzw. „Internationales Büro“), deren Schutz sich auf die Union erstreckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-848/16 – Deichmann SE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:884

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke V – Ältere internationale Bildmarken V – Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang einer älteren Marke – Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)

  • T-638/16 – Deichmann SE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:883

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die Linien auf einem Schuh darstellt – Ältere Unionsmarke, die aus zwei Balken an der Seite eines Schuhs besteht – Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang einer älteren internationalen Marke – Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Vertrauensschutz

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