Art. 183 – Einreichung einer internationalen Anmeldung

UMV · über die Unionsmarke

(1)Internationale Anmeldungen gemäß Artikel 3 des Madrider Protokolls, die sich auf eine Anmeldung einer Unionsmarke oder auf eine Unionsmarke stützen, werden beim Amt eingereicht.
(2)Wird eine internationale Registrierung beantragt, bevor die Marke, auf die sich die internationale Registrierung stützen soll, als Unionsmarke eingetragen ist, so muss der Anmelder angeben, ob die internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder auf der Grundlage der Eintragung als Unionsmarke erfolgen soll. Soll sich die internationale Registrierung auf eine Unionsmarke stützen, sobald diese eingetragen ist, so gilt für den Eingang der internationalen Anmeldung beim Amt das Datum der Eintragung der Unionsmarke.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-401/24 – BDSwiss AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:492

    Unionsmarke – Unionswortmarke BDSwiss – Verweigerung der Weiterleitung einer internationalen Anmeldung an das Internationale Büro der WIPO – Art. 184 Abs. 5 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 – ‚Tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung‘ – Art. 2 Abs. 1 Ziff. ii des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

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