Art. 187 – Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung

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(1)Ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an eine internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls kann über das Amt gestellt werden. Der Antrag muss in der Sprache eingereicht werden, in der die internationale Anmeldung gemäß Artikel 184 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde. Er umfasst Angaben zur Begründung des Anspruchs auf eine Benennung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls. Das Amt teilt dem Antragsteller den Tag mit, an dem der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes eingegangen ist.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Anforderungen im Hinblick auf einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.
(3)Erfüllt der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung nicht die in Absatz 1 und in dem nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Anforderungen, so fordert das Amt den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist beseitigt, so verweigert das Amt die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro. Das Amt darf die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro nicht ablehnen, bevor dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wurde, etwaige in dem Antrag festgestellte Mängel zu beseitigen.
(4)Das Amt leitet den Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung an das Internationale Büro weiter, sobald die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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