Art. 206 – Sprachenregelung

UMV · über die Unionsmarke

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Regeln auf internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist, gilt die Sprache der internationalen Anmeldung als Verfahrenssprache im Sinne des Artikels 146 Absatz 4 und die in der internationalen Anmeldung angegebene zweite Sprache als zweite Sprache im Sinne des Artikels 146 Absatz 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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