Art. 41 – Prüfung der Anmeldungserfordernisse

UMV · über die Unionsmarke

(1)Das Amt prüft, ob a) die Anmeldung der Unionsmarke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach Artikel 32 genügt; b) die Anmeldung der Unionsmarke den in Artikel 31 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Erfordernissen genügt; c) gegebenenfalls die Klassengebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden sind.
(2)Entspricht die Anmeldung nicht den in Absatz 1 genannten Erfordernissen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der entsprechenden Mitteilung die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.
(3)Werden innerhalb dieser Fristen die nach Absatz 1 Buchstabe a festgestellten Mängel nicht beseitigt oder wird die nach Absatz 1 Buchstabe a festgestellte ausstehende Zahlung nicht nachgeholt, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Unionsmarke behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.
(4)Werden innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die nach Absatz 1 Buchstabe b festgestellten Mängel nicht beseitigt, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
(5)Wird die nach Absatz 1 Buchstabe c festgestellte ausstehende Zahlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgeholt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, es sei denn, dass eindeutig ist, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, um zu bestimmen, welche Klassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung. Die Anmeldung gilt für diejenigen Klassen als zurückgenommen, für die die Klassengebühren nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt worden sind.
(6)Wird den Vorschriften über die Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
(7)Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nicht erfüllt, so kann deren Zeitrang für die Anmeldung nicht mehr beansprucht werden.
(8)Betrifft die Nichterfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Erfordernisse lediglich einige Waren oder Dienstleistungen, so weist das Amt die Anmeldung nur in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zurück, oder es erlischt der Anspruch in Bezug auf die Priorität oder den Zeitrang nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-93/23 – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen Neoperl AGECLI:EU:C:2025:33

    Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 4 – Markenformen – Anmeldung einer Positions-Tastmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt – Art. 7 – Absolute Eintragungshindernisse – Pflicht zur vorherigen Prüfung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 – Fehlen – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 72 Abs. 3 – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Grenzen

  • T-487/21 – Neoperl AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:780

    Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt – Positions-Tastmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Geltungsbereich des Gesetzes – Prüfung von Amts wegen – Prüfung der Unterscheidungskraft durch die Beschwerdekammer – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Zeichen, das keine Unionsmarke darstellen kann – Fehlen einer eindeutigen und in sich abgeschlossenen grafischen Darstellung des vom Zeichen hervorgerufenen Tasteindrucks – Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001)

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