Art. 78 – Benutzung der Marke

UMV · über die Unionsmarke

Die Benutzung der Unionskollektivmarke durch eine hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen Bedingungen, denen die Benutzung der Unionsmarke aufgrund dieser Verordnung zu entsprechen hat, erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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