Art. 84 – Satzung der Unionsgewährleistungsmarke

UMV · über die Unionsmarke

(1)Der Anmelder einer Unionsgewährleistungsmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Satzung der Unionsgewährleistungsmarke vorlegen.
(2)In der Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften, die Art und Weise, wie die betreffende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat, anzugeben. In der Markensatzung sind außerdem die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Satzung zu enthalten hat, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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