Art. 94 – Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.
(2)In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes über Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.
(3)Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Artikel 66, 67 und 68 hinzuweisen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-297/25 – Heinz Thomas Altendorfer gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2026:155

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke OX – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 198 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-64/25 – Lisa Leone u. a. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2026:10

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Leone – Relativer Nichtigkeitsgrund – Älteres Namensrecht nach österreichischem Recht – Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001

  • T-464/24 – V-Label GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:1018

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke VRIENDLY.ORG V VEGAN – Ältere internationale Registrierung der Gewährleistungsbildmarke V – Relative Nichtigkeitsgründe – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Inhärente Kennzeichnungskraft der älteren internationalen Registrierung – Durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft – Fehlende Bekanntheit der älteren internationalen Registrierung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001

  • T-351/24 – Devin EAD gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:996

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke DEVIN – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör im Anschluss an ein Aufhebungsurteil des Gerichts – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

  • T-522/24 – Seven.One Entertainment Group GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:850

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke GERMANY’S NEXT top kebab by Uncle Charlie – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Bösgläubigkeit – Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-497/24 – Telefónica Germany GmbH & Co. OHG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:866

    Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LOOP – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Objektive Merkmale, die der Natur der Waren und Dienstleistungen innewohnen – Hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang – Entscheidung, die ergangen ist, nachdem das Gericht eine frühere Entscheidung aufgehoben hatte – Rechtskraft – Art. 266 AEUV – Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Abänderungsbefugnis des Gerichts

  • T-306/24 – sprd.net AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:697

    Unionsmarke – Anmeldung einer Unionspositionsmarke, die aus einem Großbuchstaben ‚I‘ und einem roten Herzen außen im Nackenbereich eines Bekleidungsstücks besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-305/24 – sprd.net AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:696

    Unionsmarke – Anmeldung einer Unionspositionsmarke, die aus einem Großbuchstaben ‚I‘ und einem roten Herzen auf einem Innenetikett eines Bekleidungsstücks besteht – Positionsmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-304/24 – sprd.net AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:695

    Unionsmarke – Anmeldung einer Unionspositionsmarke, die aus einem Großbuchstaben ‚I‘ und einem roten Herzen im linken Brustbereich eines Bekleidungsstücks besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-239/23 – Comité interprofessionnel du vin de Champagne und Institut national de l'origine et de la qualité (INAO) gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2025:638

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke NERO CHAMPAGNE – Ältere geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘ – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält – Waren, die der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 94 UMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 94 UMV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.