ErwGr. 27

UMV · über die Unionsmarke

Das mit dieser Verordnung geschaffene Markenrecht bedarf für jede einzelne Marke des administrativen Vollzugs auf der Ebene der Union. Deshalb ist es erforderlich, unter Wahrung des bestehenden organisatorischen Aufbaus der Union und des institutionellen Gleichgewichts ein fachlich unabhängiges sowie rechtlich, organisatorisch und finanziell hinreichend selbständiges Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) vorzusehen. Für dieses Amt ist die Form einer Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit erforderlich und geeignet, welche ihre Tätigkeit gemäß den ihr in dieser Verordnung zugewiesenen Befugnissen im Rahmen des Unionsrechts und unbeschadet der von den Organen der Union wahrgenommenen Befugnisse ausübt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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