ErwGr. 30

UMV · über die Unionsmarke

Den von den Entscheidungen des Amtes in Markensachen Betroffenen ist ein rechtlicher Schutz zu gewährleisten, welcher der Eigenart des Markenrechts voll gerecht wird. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass die Entscheidungen der verschiedenen Entscheidungsinstanzen des Amtes mit der Beschwerde anfechtbar sind. Eine Beschwerdekammer des Amtes sollte über die Beschwerde entscheiden. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sollten ihrerseits mit der Klage beim Gericht anfechtbar sein; dieses kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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