§ 11 – Stiftungszweck

1-DM-GOLDM_NZG · Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

(1)Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung stabilen Geldes zu erhalten und zu fördern. Die Stiftung unterstützt zu diesem Zweck die wirtschaftswissenschaftliche und juristische Forschung insbesondere auf dem Gebiet des Geld- und Währungswesens.
(2)Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere: 1.die Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten;
2.die Gewährung von Forschungsstipendien;
3.die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustauschs durch Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler Beteiligung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 1-DM-GOLDM_NZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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