§ 12 – Stiftungsvermögen

1-DM-GOLDM_NZG · Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

(1)Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der Stiftung nach § 8 Abs. 1 zufließende Vermögen.
(2)Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finanzierung der Verwaltungskosten verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage des Vermögens nach Absatz 1.
(3)Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4)Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr Vermögen der Deutschen Bundesbank zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 1-DM-GOLDM_NZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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