§ 15 – Stiftungsrat

1-DM-GOLDM_NZG · Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

(1)Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Deutsche Bundesbank bestellt fünf Mitglieder. Das Bundesministerium der Finanzen bestellt zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(2)Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3)Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
(4)Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplanes und die Jahresrechnung. Er stellt Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
(5)Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 1-DM-GOLDM_NZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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