§ 16 – Vorstand

1-DM-GOLDM_NZG · Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

(1)Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für den Einsatz und die Vergabe der Stiftungsmittel sowie für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 1-DM-GOLDM_NZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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