§ 21 – Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

_ANLG · Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen 1.zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2.zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
3.zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 _ANLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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