§ 25 – Bewertung der Prüfungsleistungen

_APPRO_2002 · Approbationsordnung für Ärzte

Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
"sehr gut"
bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut"
bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
"befriedigend"
bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend"
bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 _APPRO_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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