§ 6 – Entschädigungslast nach dem Bundesentschädigungsgesetz

_BLG_5 · Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

(1)Die Regelung des § 3 Nr. 10 des saarländischen Gesetzes zur Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759) gilt auch für die Zeit vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1960.
(2)Der Bund erstattet dem Saarland die Hälfte der Entschädigungsaufwendungen in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1960.
(3)Die Regelung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562) tritt im Saarland mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft; mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird in § 172 Abs. 1 hinter dem Wort "Rheinland-Pfalz" das Wort "Saarland" eingefügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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