§ 15 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

_BPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

(1)Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
2.im Übersetzungsprojekt a)in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
b)in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie
3.im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
(2)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1.die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,
2.die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,
3.die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und
4.das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.
(3)Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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