§ 4 – Handlungsbereiche

_BPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

(1)Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche: 1.Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,
2.Texte verfassen und bearbeiten,
3.Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und
4.Aufträge selbstständig planen und abwickeln.
(2)Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde: 1.Volkswirtschaft,
2.Betriebswirtschaft,
3.Bank- und Finanzwesen,
4.internationaler Handel,
5.Informations- und Telekommunikationstechnologie,
6.Umwelt,
7.Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
8.Recht und
9.Politik.
Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 _BPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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