§ 38 – Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung

_DAPRV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1)Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.
(2)Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.
(3)Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 _DAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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