§ 6 – Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle

_DAPRV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1)Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation müssen 1.die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
2.die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.
(2)Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 _DAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 _DAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.