§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

_NDSCHNAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird 1.nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 _NDSCHNAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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