§ 4 – Ausbildungsberufsbild

_NDSCHNAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.Beraten von Kunden,
7.Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
8.Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,
9.Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,
10.Ausführen von Näharbeiten,
11.Ändern von Heimtextilien,
12.Ausführen von Bügelarbeiten,
13.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 _NDSCHNAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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