§ 18 – Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

AAPPO · Approbationsordnung für Apotheker

(1)Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: I.Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
II.Pharmazeutische Biologie,
III.Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
IV.Pharmakologie und Toxikologie,
V.Klinische Pharmazie.
(2)Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.
(3)Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 AAPPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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