§ 19 – Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

AAPPO · Approbationsordnung für Apotheker

(1)Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: I.Pharmazeutische Praxis,
II.Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.
(2)Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
(3)Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 AAPPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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