(Fundstelle: BGBl.
I 2017, 3491 - 3511)
Abschnitt 1Bodenbezogene Klärschlammverwertung1.Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
1.1Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern): . . . . .
1.2Angaben zur vorgesehenen KlärschlammverwertungAm . . . . . werde ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . .
(im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen). . . . .
Kubikmeter/ . . . . .
Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von. . . . .
Prozent (das entspricht . . . . .
Tonnen Trockenmasse) zur Verwertung abgeben. aufbringen/einbringen,
und zwar auf oder in den Boden
mit landwirtschaftlicher Nutzung bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . .
Hektar
(statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
1.3Klärschlammnutzer bzw.
Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird (Name, Anschrift): . . . . .
1.4Bodenbezogene Angaben Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 1.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.
1.4.1Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
1.4.2Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
1.4.3Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV: (Name, Anschrift): . . . . .
1.4.4Datum der Probennahme: . . . . .
Analyse-Nummer: . . . . .
1.4.5Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel: Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn)
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P)
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:. . . . .
1.4.6Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde.
(Nachweis ist beizufügen).
1.5Klärschlammbezogene Angaben
1.5.1Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . .
1.5.2Datum der Probennahme: . . . . .
Analyse-Nummer: . . . . .
1.5.3Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV: pH-Wert Eisen (mg/kg TM)
Stoffbezeichnung a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM)
Organische Substanz
Gesamtstickstoff (N)
Ammonium (NH4+)
Phosphor (Pges)
Phosphat (P2O5)
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO)
Stoffbezeichnung Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom(VI) (CrVI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Zink (Zn)
Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
Benzo(a)pyren (B(a)P)
Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener 28:
52:
101:
138:
153:
180:
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF), einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM
Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])
1.5.4Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:. . . . .
1.5.5Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV nicht ergeben.
ergeben.
1.5.6Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
1.6Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
1.6.1Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung (Name, Anschrift): . . . . .
1.6.2Qualitätszeichennehmer ist der Klärschlammerzeuger nach Nummer 1.1.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm des Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet (Name, Anschrift): . . . . .
1.6.3Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass der für eine Verwertung vorgesehene Klärschlamm sämtlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)
2.Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)Hinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist der Lieferschein nach Abschnitt 2 zu verwenden.
2.1Lieferschein-Nummer: . . . . .
Lieferschein-Datum: . . . . .
2.2Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern):. . . . .Standort der Abwasserbehandlungsanlage (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen):. . . . .
2.3Klärschlammnutzer bzw.
Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird (Name, Anschrift): . . . . .
2.4Bodenbezogene AngabenHinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 2.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.
2.4.1Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
2.4.2Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
2.4.3Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . .
2.4.4Datum der Probennahme: . . . . .
Analyse-Nummer: . . . . .
2.4.5Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärVDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel: Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn)
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P)
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:. . . . .
2.4.6Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).
2.5Klärschlammbezogene Angaben
2.5.1Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . .
2.5.2Datum der Probennahme: . . . . .
Analyse-Nummer: . . . . .
2.5.3Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV: pH-Wert Eisen (mg/kg TM)
Stoffbezeichnung a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM)
Organische Substanz
Gesamtstickstoff (N)
Ammonium (NH4+)
Phosphor (Pges)
Phosphat (P2O5)
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO)
Stoffbezeichnung Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom(VI) (CrVI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Zink (Zn)
Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
Benzo(a)pyren (B(a)P)
Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener 28:
52:
101:
138:
153:
180:
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF), einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM
Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])
2.5.4Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:. . . . .
2.5.5Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV nicht ergeben.
ergeben.
2.5.6Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
2.6Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2.6.1Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung (Name, Anschrift): . . . . .
2.6.2Qualitätszeichennehmer ist der Klärschlammerzeuger.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm eines Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet (Name, Anschrift): . . . . .
2.6.3Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass der Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls nach bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers)
2.7Bestätigung der Klärschlammabgabe nach § 17 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärVKlärschlammerzeuger (Name, Anschrift): . . . . .Heute habe ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . .. . . . .
Kubikmeter/ . . . . .
Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von. . . . .
Prozent (das entspricht . . . . .
Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . , abgegeben zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe . . . . .
Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).Der Klärschlamm wurde unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.
nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.
Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . .Klärschlammbeförderer (Name, Anschrift): . . . . .Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, sofern der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . .
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers)
2.8Bestätigung der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 AbfKlärVKlärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . .Am . . . . . wurde/n durch den Klärschlammerzeuger (oder den von diesem beauftragten Dritten) (Name, Anschrift): . . . . .. . . . .
Kubikmeter/ . . . . .
Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von. . . . .
Prozent (das entspricht . . . . .
Tonnen Trockenmasse)nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . , zur Verwertung auf oder in den Bodenmit landwirtschaftlicher Nutzung
bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . .
Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) auf- oder eingebracht.Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . .Die nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.
zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts angeliefert.
. . . . .
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers)
Abschnitt 2Bodenbezogene Verwertung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts1.Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
1.1Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . .
1.2Angaben zur vorgesehenen Verwertung eines Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsAm . . . . . werde ich aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . .…… Kubikmeter/…… Tonnen Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost
mit einem Klärschlammanteil von . . . . .
Prozent (das entspricht . . . . .
Tonnen Klärschlamm Trockenmasse)zur Verwertung abgeben. aufbringen/einbringen,
und zwar auf oder in den Boden
mit landwirtschaftlicher Nutzung bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . ,Größe: . . . . .
Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann einanderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
1.3Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts) (Name, Anschrift): . . . . .
1.4Bodenbezogene Angaben
1.4.1Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
1.4.2Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
1.4.3Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche (§ 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV) (Name, Anschrift): . . . . .
1.4.4Datum der Probennahme: . . . . .
Analyse-Nummer: . . . . .
1.4.5Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärVDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel: Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn)
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P)
1.4.6Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:. . . . .
1.4.7Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).
1.5Klärschlammbezogene Angaben:Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . .
Kubikmeter/ . . . . .
Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . .
Prozent (das entspricht . . . . .
Tonnen Trockenmasse).
Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellungwird/wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:Lieferschein-Nummer: . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . .(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben).
1.6Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):. . . . .
1.7Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
1.7.1Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . .
1.7.2Datum der Probennahme: . . . . .
Analyse-Nummer: . . . . .
1.7.3Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV: pH-Wert Eisen (mg/kg TM)
Stoffbezeichnung a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM)
Organische Substanz
Gesamtstickstoff (N)
Ammonium (NH4+)
Phosphor (Pges)
Phosphat (P2O5)
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO)
Stoffbezeichnung Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom(VI) (CrVI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Zink (Zn)
Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
Benzo(a)pyren (B(a)P)
Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener 28:
52:
101:
138:
153:
180:
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF), einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM
Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])
1.7.4Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV). . . . .
1.7.5Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV nicht ergeben.
ergeben.
1.7.6Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
1.8Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
1.8.1Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung (Name, Anschrift): . . . . .
1.8.2Qualitätszeichennehmer ist der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 1.1.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet (Name, Anschrift): . . . . .
1.8.3Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost zur Verwertung sämtlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung entspricht.
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)
2.Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Hinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlämme beizufügen.
2.1Lieferschein-Nummer: . . . . .
Lieferschein-Datum: . . . . .
2.2Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . .Standort der Anlage zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . .
2.3Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms (Name, Anschrift; im Fall der Abgabe qualitätsgesicherter Materialien Angabe aller Klärschlammerzeuger, deren Klärschlämme zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzt wurden): . . . . . .
2.4Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts) (Name, Anschrift): . . . . .
2.5Bodenbezogene Angaben
2.5.1Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . .
2.5.2Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . .
2.5.3Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . .
2.5.4Datum der Probennahme: . . . . .
Analyse-Nummer: . . . . .
2.5.5Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärVDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel: Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn)
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P)
2.5.6Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV: . . . . . .
2.5.7Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).
2.6Klärschlammbezogene Angaben:Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . .
Kubikmeter/ . . . . .
Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . .
Prozent (das entspricht . . . . .
Tonnen Trockenmasse).
Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellungwurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:Lieferschein-Nummer: . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . .(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben).
2.7Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse): . . . . . .
2.8Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
2.8.1Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . .
2.8.2Datum der Probennahme: . . . . .
Analyse-Nummer: . . . . .
2.8.3Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV: pH-Wert Eisen (mg/kg TM)
Stoffbezeichnung a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM)
Organische Substanz
Gesamtstickstoff (N)
Ammonium (NH4+)
Phosphor (Pges)
Phosphat (P2O5)
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO)
Stoffbezeichnung Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom(VI) (CrVI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Zink (Zn)
Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
Benzo(a)pyren (B(a)P)
Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener 28:
52:
101:
138:
153:
180:
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF), einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM
Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])
2.8.4Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:. . . . .
2.8.5Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV nicht ergeben.
ergeben.
2.8.6Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
2.9Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2.9.1Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung (Name, Anschrift): . . . . .
2.9.2Qualitätszeichennehmer ist der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 2.2.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet (Name, Anschrift): . . . . .
2.9.3Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass das hergestellte Klärschlammgemisch
der hergestellte Klärschlammkompost
aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . nach den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.
(Datum) (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)
2.10Bestätigung der Abgabe des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 18 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärVGemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . .Heute habe ich …… Kubikmeter/…… Tonnen Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost
mit einem Klärschlammanteil von . . . . .
Prozent (das entspricht . . . . .
Tonnen Klärschlamm Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer ……, Lieferschein-Datum: . . . . . , zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . .
Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) abgegeben.Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost wurde unmittelbar nach Anlieferung aufgebracht/eingebracht.
nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts) (Name und Anschrift): . . . . .Beförderer des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts (Name, Anschrift): . . . . .Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, soweit der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . .. . . . .
(Datum) (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)
2.11Bestätigung der Anlieferung und der Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärVKlärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts) (Name, Anschrift): . . . . .Heute habe ich vom Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . .. . . . . .
Kubikmeter/ . . . . .
Tonnen Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost
mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . .
Prozent (das entspricht . . . . .
Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer …… , Lieferschein-Datum: . . . . . , zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Bodenmit landwirtschaftlicher Nutzung
bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . .
Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) erhalten.Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige vom . . . . .Die Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist am . . . . . erfolgt durch (Name, Anschrift): . . . . .Die nach § 14 Absatz 2 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers)
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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