§ 3 – Bewertungsgrundlage

ABWAG · Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(1)Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor G(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.
(2)In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3)Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C4.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 7 C 13/14ECLI:DE:BVerwG:2016:250516U7C13.14.0

    Dem abgabepflichtigen Einleiter zugeleitetes Wasser, das aus Wasserversorgungseinrichtungen stammt, ist nicht als einem Gewässer unmittelbar entnommen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG anzusehen und folglich vom Vorbelastungsabzug ausgenommen.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015 – 9 B 25/14ECLI:DE:BVerwG:2015:250315B9B25.14.0

    Die Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser ist weder unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips noch des Gleichbehandlungsgebots noch mit Blick auf die Rahmenregelungen des Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie von Einfluss auf die Höhe einer Wasserverbandsumlage, die ausschließlich für Aufwendungen erhoben wird, die ihren Entstehungsgrund in der Zeit vor der Verringerung der Schadstofffracht haben und vom Indirekteinleiter mitverursacht worden sind.

  • BVerwG, Urt. v. 09.08.2011 – 7 C 10/11

    Ein festgesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Abwasserverordnung (AbwV) nur dann als eingehalten, wenn die Überschreitung dieses Wertes ausschließlich auf dem Gehalt des Abwassers an Sulfat und Chlorid beruht.

  • BVerwG, Urt. v. 18.02.2010 – 7 C 11/09

    Eine Verrechnung der Abwasserabgabe ist auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG vollständig ausgeschlossen, wenn wegen Nichteinhaltung des Überwachungswerts eine Abgabe für einen Schadstoff zu entrichten ist, bei dem zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine Bewertung der Schädlichkeit entfallen war.

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