§ 3 – Satzung

ADKG · Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1)Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2)In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates vorzusehen. Diesem gehören an: a)der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der Stimmen,
b)ein Vertreter des Landes Brandenburg,
c)ein Vertreter des Landes Berlin,
d)der Präsident oder die Präsidentin,
e)die Geschäftsführung.
Der Verwaltungsbeirat ist mit den Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Akademie der Künste zu befassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ADKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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