§ 6 – Mitgliederversammlung

ADKG · Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1)Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
(2)Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.
(3)Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ADKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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