Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
ADLDAV · 8 Normen
- § 1Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
- § 3Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen
- § 4Datenabgleich
- § 5Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse
- § 6Anfragedatensatz
- § 7Verfahren der Datenübermittlung
- § 8Übermittlung durch Datenfernübertragung
- § 11Inkrafttreten
Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.