§ 5 – Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse

ADLDAV · Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ADLDAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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